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Manipulationen an Abgasanlagen von Lkw lassen sich mit moderner
Messtechnik nachweisen. Hauptübel: Das nicht vorhandene Additiv
Adblue zur korrekten Funktion der SCR-Anlage
12.9.2018. Der Messtechnik-Hersteller AVL hat ein neues Messverfahren vorgestellt, mit dem sich Manipulationen an den Abgasanlagen von Lkw leicht nachweisen lassen. Der Berufsverband
Camion Pro fordert, die Kontrollbehörden umgehend mit dieser Technik auszustatten. (Anmerkung: Auch wenn im Beitrag vornehmlich der Güterverkehr erwähnt
wird, dürfte dieses Thema für alle Nutzfahrzeuge einschließlich Ommnibusse von Interesse sein).
Seit Jahren ist das Problem bei Fachleuten und Behörden bekannt: Vornehmlich osteuropäische Spediteure manipulieren die Abgasanlagen Ihrer Lkw, um den Zusatzstoff AdBlue zu sparen. Obwohl ein Großteil dieser Fahrzeuge auch in Deutschland unterwegs ist, standen die Politik und die Behörden in Deutschland dem Treiben bisher nahezu hilflos gegenüber. Das Problem: Die Laster werden von den Eigentümern nachträglich, mit „Schummelsoftware“ manipuliert, die von Polizei und Fachwerkstätten kaum nachzuweisen ist, erläutert der Berufsverband.
Nun hat der Messtechnik-Hersteller AVL ein Diagnosegerät entwickelt, mit dem es möglich sein soll, illegale Software in den Lastwagen nachzuweisen. „Wenn diese neue Messtechnik funktioniert, haben deutsche Behörden endlich ein brauchbares Mittel in der Hand, gegen diese kriminellen Unternehmen vorzugehen“, freut sich Andreas Mossyrsch, vom Berufsverband Camion Pro e.V.. Mossyrsch hatte 2016 bei Undercover-Recherchen in Rumänien die Manipulationen an Lkw aufgedeckt und eine Studie beim Institut für Umwelttechnik der Universität Heidelberg in Auftrag gegeben. Die Universität führte daraufhin Abgasmessungen bei über 160 Lkw durch. Das alarmierende Ergebnis: 20 bis 40 Prozent der osteuropäischen Lkw hatten Stickoxidwerte, die teilweise den Sollwert um mehr als das Fünfzigfache überstiegen. Deutsche und westeuropäische Lkw zeigten diese Auffälligkeiten nicht. Fachleute sind sich deshalb einig, dass sich andere Ursachen als Manipulationen an den Fahrzeugen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen.
„Die deutsche Politik hat das Thema bisher vollständig verschlafen“, so Andreas Mossyrsch weiter. Er weist darauf hin, dass der Stickoxidausstoß bei den erwähnten AdBlue-Manipulationen bei Lkw den des VW-Abgasskandal um ein Vielfaches übersteigen könnte. „Da es kaum möglich war, die Täter zu überführen, haben Politik und Industrie wohl versucht, das Problem auszusitzen“, vermutet Mossyrsch. Bei einer parlamentarischen Anfrage der Grünen (Stefan Kühn, MDB) 2017 argumentierte die Bundesregierung „das Problem der illegalen Abgasmanipulationen sei wohl deutlich niedriger, als die Zahlen aus dem Gutachten der Universität Heidelberg“. Dabei berief man sich auf die geringe Zahl von Lkw (zwei bis drei Prozent), die bei Kontrollen mit manipulierten Abgasanlagen festgestellt wurde. Die Krux: Fachleute haben schon mehrfach darauf hingewiesen, dass weder die Polizei noch das Bundesamt für Güterverkehr geeignete Ausrüstung zum Nachweis dieser Manipulation haben.
AVL Ditest stellt den neuen SCR-Manipulations-Detektor auf der Messe „Automechanika“ vor, die derzeit (11. – 15.9.2018 in Frankfurt am Main) stattfindet. „Für die politisch Verantwortlichen kann es nun in der Komfortzone eng werden“, stellt Andreas Mossyrsch fest. Wenn der Nachweis der „AdBlue-Emulatoren“, wie die Mogelsoftware korrekt heißt, nun technisch möglich ist, wird die Politik nach Ansicht des Camion-Pro-Vorsitzenden nicht umhinkommen, Behörden mit der Technik auszurüsten.
Das ganze Ausmaß der Manipulationen würde dann erkennbar. Fachleute sprechen von über 10.000 Tonnen Stickoxid pro Jahr. Andreas Mossyrsch: „Weil das Mautsystem der deutschen Autobahn abgasarme Lkw begünstigt, haben osteuropäische Täter durch die Abgasmanipulationen nach unserer Schätzung in den letzten Jahren rund eine Milliarde Euro an Mautgebühren hinterzogen.“
Text/Foto: Camion Pro
15.5.2018. Der Bundesgerichtshof hat mit heutigem Datum entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht zulässig sind. Das Urteil ist wegweisend, da die Videomitschnitte der kleinen Minikameras bisher aufgrund von Datenschutzbedenken meist abgelehnt wurden (Az. VI ZR 233/17).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, forderte ein Mann aus Sachsen-Anhalt nach einem Unfall den vollen Schadenersatz. Er gab an, dass der Unfallverursacher beim Linksabbiegen auf der daneben verlaufenden Spur auf seine Fahrbahn gekommen sei und es so zur Kollision kam. Aufnahmen seiner Dashcam würden dies belegen. Nachdem die Vorinstanzen die Videomitschnitte als Beweismittel unberücksichtigt ließen, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Dieser erklärte die Aufnahmen nun offiziell für zulässig.
Die Karlsruher Richter räumten zwar ein, dass die Aufnahmen gegen das Datenschutzrecht verstießen, doch sei dies hier nachrangig. Immerhin müssten Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen. Im vorliegenden Fall seien die Aufnahmen außerdem auf einer für jedermann einsehbaren Straße entstanden: Nimmt man am öffentlichen Straßenverkehr teil, setze man sich freiwillig der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aus, so die Richter.
„Mit diesem Urteil gibt der BGH erstmals eine klare Richtung vor, wenn es um den Umgang mit Dashcam-Aufnahmen geht“, erklärt Rechtsanwältin Ellen Bähr (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Das permanente Filmen anderer Verkehrsteilnehmer bleibe allerdings weiterhin unzulässig, so der BGH mit Verweis auf das Datenschutzgesetz. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden. Allerdings bedeute ein derartiger Verstoß nicht automatisch, dass die Aufnahmen vor Gericht nicht verwertbar seien. Es käme immer auf die Interessensabwägung im Einzelfall an.
6.3.2018. Bereitschaftszeit, bei der ein Arbeitnehmer kurzfristig auf Abruf persönlich an seinem Einsatzort erscheinen muss, ist Arbeitszeit. Das entschied der Europäische Gerichtshof. (Az. C-518/15).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, war ein Mann aus dem belgischen Nivelles bei der
freiwilligen Feuerwehr tätig. Bestandteil seiner Arbeit war, einmal im Monat für eine Woche lang Bereitschaftsdienst zu verrichten, bei denen er im Falle eines Einsatzes innerhalb von acht
Minuten auf der Feuerwache hätte erscheinen müssen. Sein Arbeitgeber wertete diese Bereitschaftszeit jedoch nicht als Arbeitszeit. Dagegen wehrte sich der Feuerwehrmann nun und wollte für seine
Bereitschaftszeiten entschädigt werden.
Der Europäische Gerichtshof gab dem Mann nun recht: Der Bereitschaftsdienst sei als Arbeitszeit zu werten, weil der Feuerwehrmann während der Bereitschaftszeit innerhalb von acht
Minuten persönlich auf der Wache habe erscheinen müssen. „Der Wohnsitz ist zwar kein Arbeitsplatz, aber durch diese Pflicht ist der Mann in seinem Privatleben erheblich eingeschränkt gewesen“,
erklärt Rechtsanwalt Thomas Duensing (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Hätte er lediglich ans Telefon gehen müssen oder seinen Aufenthaltsort auch sonst
nicht verlassen müssen, könne von Arbeitszeit keine Rede sein, so die Richter.
Eine Entschädigung erhält der Feuerwehrmann dennoch vorerst nicht. Denn der Europäische Gerichtshof legte lediglich die Definition von Arbeitszeit fest. Der Fall liegt jetzt
wieder beim Arbeitsgerichtshof Brüssel, der über eine finale Entschädigung entscheiden wird. EB
9.2.2018. Wer über Jahre immer wieder für kurze Zeit krankheitsbedingt bei der Arbeit fehlt, dem kann gekündigt werden. Dass es sich um unterschiedliche und nicht zusammenhängende Krankheiten handelt, steht einer negativen Prognose nicht entgegen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern(Az. 5 Sa 54/17).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, blieb eine Angestellte der Pflegeeinrichtung, in der sie arbeitete, wiederholt für kurze Zeiträume wegen verschiedenen Krankheiten fern. Sowohl für Kollegen, die mehrfach eine Überlastung bei der Arbeit anzeigten, als auch für den Arbeitgeber, der finanziell nicht in der Lage war, weiterhin Ersatzzahlungen zu leisten, stellten die Fehlzeiten eine enorme Belastung dar. Da auch in Zukunft nicht davon auszugehen war, dass die Pflegerin weniger krank sein würde, kündigte Ihr der Arbeitgeber.
Gegen diese Kündigung reichte die Pflegerin Klage ein, da sie diese als nicht gerechtfertigt ansah. Es habe sich um unterschiedliche, nicht zusammenhängende Krankheiten gehandelt, die alle überstanden und außerdem nicht auf ihre Arbeit zurückzuführen seien. Aus diesem Grund könne ihr Arbeitgeber künftig nicht von erneuten krankheitsbedingen Ausfällen ausgehen.
Das sah das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern anders. Zwar sei die Pflegerin immer wegen unterschiedlicher Krankheiten arbeitsunfähig gewesen. Dennoch sei aufgrund der Häufigkeit der Erkrankungen nicht damit zu rechnen, dass sie in Zukunft seltener krankheitsbedingt fehlen würde. „Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, lässt sich doch eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit vorhersagen“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Wegen dieser negativen Prognose sei die krankheitsbedingte Kündigung rechtmäßig, so das Gericht. Dass es sich dabei um unterschiedliche Erkrankungen handelt spiele dabei keine Rolle. EB
5.1.2018. Wer sein Auto vorne wie hinten mit einer Videokamera ausstattet und damit laufend den öffentlichen Verkehrsraum aufzeichnet und diese Aufnahmen speichert, verstößt damit gegen den Datenschutz. Das entschied das Amtsgericht München (Az. 1112 OWi 300 Js 121012/17).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, parkte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz am Fahrbahnrand. Während das Auto dort stand, liefen die Kameras an der Windschutz- und an der Heckscheibe weiter, zeichneten den Verkehr auf und speicherten die Aufnahmen. So bekamen die sogenannten Dashcams meist mit auch mit, wie ein anderes Fahrzeug das geparkte Vehikel der Frau streifte. Mit diesen Aufzeichnungen ging sie alsdann zur Polizei und wollte diese als Beweismittel vorlegen. Allerdings ohne den gewünschten Erfolg: Die Polizei leitete ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz ein. Dagegen legte die Autofahrerin Einspruch ein, da sie keine Daten erheben, sondern lediglich potentielle Sachbeschädigungen an ihrem Fahrzeug aufklären wollte. Außerdem seien die Fahrer der aufgezeichneten Autos nicht erkennbar gewesen.
Das sah das Amtsgericht München anders. Das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung überwiege hier das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung einer potentiellen Straftat. Es gehe nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten, so das Gericht. Zugunsten der Autofahrerin werteten die Richter, dass ihr Fahrzeug bereits früher schon einmal beschädigt worden war und sie deshalb subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen. Letztendlich kam es zu einer verhältnismässig milden Geldbuße von 150 Euro.
„Eine permanente Überwachung durch Privatpersonen im öffentlichen Raum ist nicht hinzunehmen und auch nicht bei Behörden als Beweismittel zu verwenden“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). EB
Stichwort Dashcam: Hierbei handelt es sich um kompakte Kameras, die für den Einsatz an der Windschutz- oder Heckscheibe vorgesehen sind. Die Aufnahmen erfolgen in der Regel pausenlos als Schleife; dies heißt, daß nach einer vorprogrammierten Zeit oder bei vollem Speicher ältere Aufnahmen überschrieben werden. So werden mitunter auch heikle Vergehen durch beispielsweise Verkehrsrowdys eingefangen (die ohne Zeugen nur schwer zu beweisen wären). Doch anders als es vielleicht die vielen im Internet verbreiteten Videos mit oft spektakulären Situationen im Straßenverkehr vermuten lassen, ist der Einsatz von Dashcams umstritten und in vielen Ländern verboten. Werden Aufnahmen mit Unfallszenen vor Gericht gebracht, ist der Geschädigte wegen der Rechtslage mitunter sogar noch im Nachteil. Allerdings sind Vorgaben zu diesem Thema nicht immer eindeutig und Urteile mitunter sogar gegensätzlich, wie es auch der ADAC erläutert (Dashcams - erlaubt oder verboten?). JG
Dieses Urteil könnte ggf. auch für Linienbusfahrer von Bedeutung sein
3.11.2017. Wenn es bei einem Überholvorgang zu einer Streifkollision kommt, die für beide Fahrzeuge vermeidbar gewesen wäre, kann die Ortskundigkeit eines Verkehrsteilnehmers zu dessen erhöhtem Mitverschulden führen, so das Amtsgericht Ansbach (Az. 3 C 775/16). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, wollte ein Pkw-Fahrer zwei vor sich fahrende Lkw überholen. Nachdem er den ersten überholt hatte und sich auf Höhe des zweiten befand, kam es aufgrund einer Fahrbahnverengung zu einer Streifkollision zwischen Pkw und Lkw. Der Pkw-Fahrer forderte daraufhin mehr als 4.000 Euro für den erlittenen Schaden.
In einem vom Gericht angeforderten technischen Sachverständigen-Gutachten wurde festgestellt, dass der Unfall für beide Parteien vermeidbar gewesen wäre. Der Lkw hätte am äußersten rechten Fahrbahnrand fahren müssen; der Pkw hätte abbremsen und nach links lenken müssen. Das Gericht entschied dementsprechend, dass beiden Fahrern eine Mitschuld zuzusprechen sei. Allerdings wurde dem Pkw-Fahrer aufgrund seiner Ortskundigkeit mit 60 Prozent das überwiegende Verschulden zugewiesen. „Obwohl der Fahrer von der Fahrbahnverengung wusste, hat er den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten“, erklärt Rechtsanwalt Gerhard Heilmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Landgericht Ansbach als Berufungsinstanz sah dies genauso. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig. EB
27.10.2017. Beim Online-Shopping darf Kunden nicht nur die Option „Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit angeboten werden. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. KZR 39/16).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen ein Online-Portal für Reisebuchungen. Dort wurde Kunden lediglich die Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ kostenlos angeboten, eine Kreditkartenzahlung kostete im Vergleich 12,90 Euro extra.
Die Richter sehen diesen Sachverhalt allerdings als unzulässig an. Da die „Sofortüberweisung“ über einen externen Dienstleister abgewickelt wird, müssten Kunden bei der Bezahlung gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Bank verstoßen. Zum Auslösen der Zahlung müssen nämlich Daten wie PIN und TAN außerhalb der von der Bank erlaubten Internetseiten eingegeben werden. „Die Sofortüberweisung verlangt von Kunden ein vertragswidriges Verhalten gegenüber ihrer Bank, dadurch ist sie als einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit nicht zumutbar“ erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Prohl (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Obwohl die „Sofortüberweisung“ als gängiges Zahlungsmittel akzeptiert ist: Der in den meisten Fällen erforderliche Verstoß gegen die AGB der Banken ist ein Umstand, der eine Unzumutbarkeit begründet.
27.9.2017. Wenn es um die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und um die Berechnung des Nachtarbeitszuschlags geht, so müssen Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn als Basis
heranziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag eine niedrigere Stundenvergütung vorsieht, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 171/16).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, unterlag das
Arbeitsverhältnis einer als Montagekraft beschäftigen Arbeitnehmerin einem Manteltarifvertrag. Dieser sah einen Stundenlohn vor, der unter dem Mindestlohn lag. Um die Differenz auszugleichen,
wurde der Lohn inklusive einer „Zulage nach Mindestlohngesetz“ gezahlt. Als es im Januar 2015 allerdings darum ging, den Nachtarbeitszuschlag sowie die Vergütung für einen Feiertag zu berechnen,
kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Parteien: Als Grundlage für die Berechnung nutzte die Arbeitgeberin nicht etwa den tatsächlich ausgezahlten Stundenlohn, sondern die vertraglich
vereinbarte, niedrigere Vergütung. Das ausbezahlte Urlaubsgeld wurde außerdem auf die Mindestlohnansprüche angerechnet. Die Angestellte erstattete daraufhin Klage und forderte die Neuberechnung
ihrer Ansprüche entsprechend dem Mindestlohn mit 8,50 Euro brutto.
Arbeits- und Landesarbeitsgericht stellten sich auf die Seite der Angestellten und erklärten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen exakt die Vergütung zu
zahlen habe, die er ohne Arbeitsausfall erhalten hätte. „Auch der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das Urlaubsentgelt müssen sich nach dem Mindestlohn richten“, erklärt Rechtsanwältin
Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Immerhin ist der Mindestlohnzuschlag im Sinne des entsprechenden Tarifvertrags als Teil des
„tatsächlichen Stundenverdienstes“ anzusehen, so das Gericht. Auch das Urlaubsgeld dürfe nicht einfach auf die Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz angerechnet werden. Es handle sich hierbei
nämlich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit. EB
11.9.2017. Aufzeichnungen sogenannter Dash-Cams auf den Armaturenbrettern dürfen auch für gewöhnliche Verkehrsunfälle ausgewertet werden. Das beschloss das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 13 U 851/17). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, fuhr ein Lkw auf der A5 von hinten in einen Pkw. Der Pkw-Fahrer behauptete, der Brummifahrer sei mit überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Sicherheitsabstand gefahren. Als er verkehrsbedingt habe bremsen müssen, sei es so zu dem Unfall gekommen. Der Lkw-Fahrer aber widersprach seinem Unfallgegner. Dieser habe nämlich unvermittelt von der linken Spur auf die rechte hinübergezogen und dann ohne erkennbaren Grund gebremst. Der Unfall wäre so für den Lkw-Fahrer nicht zu vermeiden gewesen. Das könne er auch mit der Aufnahme einer Dash-Cam beweisen.
Da der Pkw-Fahrer dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah, ging der Fall vor Gericht. Das Oberlandesgericht Nürnberg war allerdings anderer Meinung und bestätigte damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. Es ergeben sich keine Verletzungen der Intim- oder Privatsphäre des Pkw-Fahrers oder anderer Autofahrer. Die Aufnahmen richteten sich nämlich nicht gegen einzelne Personen und die Fahrer von unbeteiligten Pkw waren auch nicht zu erkennen. Damit gelten für eine Dashcam auch nicht die Regelungen wie für eine normale Videoüberwachung, so das Gericht. „Zumal Dashcams im Gegensatz zu fest installierten Videokameras nicht gekennzeichnet sein müssen“, erklärt Rechtsanwältin Ellen Bähr (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Bisher war solches Bildmaterial nur in strafrechtlichen Prozessen verwendet worden und nicht in zivilrechtlichen wie einem Autounfall. Doch gehe es hierbei nur um die Verwertung von relevanten Szenen zum Unfallhergang und nicht um deren Beurteilung. Die Aufnahmen stützten letztendlich die Version des Lkw-Fahrers.
15.2.2017. Wer im Urlaub sein Gepäck erst Tage nach seiner Ankunft erhält, dem muss der Reiseveranstalter nicht die vollen Kosten der Ersatzkäufe zurückerstatten. So urteilte das Amtsgericht Köln (Az. 142 C 392/14).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, verreiste eine Frau zusammen mit einem Ehepaar nach Spanien. Ihr Flug hatte dabei 24 Stunden Verspätung. Damit nicht genug, befand sich das Hotelzimmer gegenüber einer lauten Baustelle und sie erhielt ihren Koffer erst drei Tage nach ihrer Ankunft. Die Urlauberin zog daraufhin los und besorgte sich Ersatzkleidung im Wert von 465 Euro.
Wegen der Lärmbelästigung und des verspäteten Gepäcks wollte sie im Nachhinein ihren Reisepreis mindern und die Kosten für die Neueinkäufe erstattet haben – insgesamt ca. 900
Euro. Der Reiseveranstalter bot ihr ca. 340 Euro an, doch das war der Frau zu wenig. Sie ging deshalb vor Gericht.
Das Amtsgericht Köln gab ihr nur teilweise recht. Die Lärmbelästigung und die Unannehmlichkeiten wegen des verspäteten Gepäcks schmälerten zweifellos die erhoffte Erholung.
„Entspricht der Urlaub nicht der beschriebenen Leistung, muss der Veranstalter den
Preis nachträglich mindern“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann (telefonische
Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Die Ersatzkäufe muss der Veranstalter aber nicht voll zurückzahlen. Auch wenn die wegen des verschwundenen Koffers nötig waren. Denn die Kleidung durfte die Urlauberin ja
schließlich auch dann behalten, als sie den Koffer verspätet wiederbekam. Das Gericht sprach der Frau deswegen nur ca. 560 Euro zu.
(04.08.2016, ADAC). Nach einem Bagatellunfall, etwa einem Parkrempler mit einem Mietwagen, nimmt die italienische Polizei keine Anzeigen mehr auf oder protokolliert diese. Zahlreiche Versicherungen machten dieses Protokoll zur Voraussetzung, um einen Schaden zu regulieren. Der ADAC rät Autofahrern, nach einem Unfall in Italien weiterhin einen Polizeibericht anzufordern. Ist dies nicht möglich, müssen die Unfallbeteiligten einen Unfall- und Schadensbericht erstellen und den Schaden umgehend dem Autovermieter melden.
Ratsam ist es, einen Europäischen Unfallbericht an Bord zu haben. Er steht auf der ADAC-Homepage kostenlos zum Download bereit und ist in anderen Sprachen gegen Gebühr bestellbar. Die Broschüre „Was tun nach einem Unfall“ gibt zudem wertvolle Tipps.
15.7.2016. Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) wurde, wie erwartet, aktualisiert: Für Kraftomnibusse mit nicht mehr als zwei Achsen gilt nunmehr ein zulässiges Gesamtgewicht (GG) von 19,5 t. Nachzulesen im Bundesgesetzblatt vom 17.6.2016 (Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, § 34).
Damit ist vielen Betreibern – vor allem von Reisebussen – geholfen, die bei Nutzung der möglichen Anzahl an Sitzplätzen nicht selten die bisherige Grenze von 18 t zul. GG überschritten haben und dafür saftige Bußgelder zahlen mußten. Der Gesetzgeber hatte es einfach versäumt, die Vorgaben anzupassen, trotz Änderungen wie Gurtpflicht, die sich auf die Gesamtmasse der Busse (z. B. schwerere Sitzverankerungen) zwangsläufig auswirken mußten.
In anderen EU-Staaten wie Frankreich (bisher 19 t) oder den Niederlanden (19,5 t) galten bereits höher Gesamtgewichte.
Die jetzt umgesetzte Änderung der StVZO basiert auf einem Beschluß des EU-Parlaments (2015), der sukzessive von den jeweiligen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss.
Wie sich die neue Vorschrift auf bereits im Verkehr befindliche Busse auswirkt, scheint noch nicht abgeklärt. Busverbände, Hersteller und natürlich die Zulassungsbehörden sollten dazu befragt werden. Bisher sind Zweiachser (Kraftomnibusse) national auf 18 t zul. GG zugelassen worden, international jedoch nicht selten auf 19 t, und das bei identischen Fahrzeugen. Die neue Regelung gilt übrigens nur für Kraftomnibusse, andere Zweiachser wie Lkw müssen weiterhin mit 18 t zul. GG kalkulieren.
22.7.2016. Die Anfrage bei EvoBus (Mercedes-Benz, Setra) bezüglich der Anpassung von bereits zugelassenen Zweiachsern auf 19,5 t Gesamtgewicht brachte seitens des Herstellers hilfreiche Hinweise:
Bei der EU-Regelung zur Erhöhung des zulässigen GG von zweiachsigen Fahrzeugen auf 19,5 t muss die nationale Umsetzung des Gesetzes bis spätestens 7. Mai 2017 in allen Ländern der EU erfolgen.
Aufgrund unterschiedlicher nationaler Gesetzgebungen in Bezug auf die maximale Achslast der Antriebsachse sowie einer bei EvoBus technisch bedingten Restriktion des Gewichts auf der Vorderachse von 7,5 t (bei Reise- und Stadtbussen) kann das neue zulässige GG nicht in allen Märkten umgesetzt werden. Um ein Fahrzeug auf das neue maximale zulässige GG konfigurieren zu können, ist die Ausstattung mit aufgelasteten Reifen und Felgen erforderlich. Die aktuellen Bus-Typen (Reise- und Stadtfahrzeuge) sind bereits serienmäßig entsprechend ausgestattet.
Aus technischer Sicht können somit alle bereits ausgelieferten Fahrzeuge der ComfortClass 500, Tourismo RHD und Travego Euro VI (sowie Stadtbusse mit Erstzulassung ab dem 1.1.2016) durch eine Anpassung der Fahrzeugpapiere mit 7500 kg an der Vorderachse und 19500 kg zulässigem GG eingetragen werden. Die Bestätigung der neuen technischen Gewichte können auf der Homepage von OMNIplus mit Hilfe der Fahrgestellnummer ausgestellt werden (kostenpflichtig!). Bei Stadtbussen ist die Eintragung in die COC-Papiere per Kundensonderwunsch wählbar.
31.7.2016. Nürnberg (D-AH/) – Wer im Urlaub erkrankt, weil er im dreckigen Meerwasser schwimmt, kann dafür nicht den Reiseveranstalter verantwortlich machen. So urteilte das Landgericht Köln (Az. 22 O 204/15). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, verbrachte eine fünfköpfige Familie ihren Urlaub in der Türkei. Noch am ersten Tag badete die Familie im Mittelmeer. Nach zwei Tagen begann sich der Gesundheitszustand der Fünf zu verschlechtern. Durchfall und Erbrechen bestimmten ab sofort den Urlaub der Familie. Auch soll es in der Hotelumgebung immer wieder nach Fäkalien gestunken haben.
Als der Familienvater nach der Ankunft in Deutschland einen Fernsehbeitrag über das Urlaubsressort sah, wurde er stutzig: Die örtliche Kläranlage hatte einen Defekt und das Abwasser wurde ungeklärt in Strandnähe ins Meer geleitet. Erbost darüber, dass ihn vor Ort niemand auf diesen Zustand hingewiesen hatte, wollte er nun nachträglich seinen Reisepreis mindern.
Doch das Landgericht Köln stellte sich auf die Seite des Reiseveranstalters. Denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Reisenden, im Urlaub zu erkranken. Gerade in südlichen Ländern seien zur Urlaubszeit Durchfallerkrankungen üblich. Dem Reiseveranstalter könne kein Versäumnis vorgeworfen werden. „Es handelt sich hier um einen bekannten Badeort und der Reiseveranstalter darf sich darauf verlassen, dass die Qualität des Wassers dort laufend geprüft wird“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Auch, dass im Hotel unhygienische Zustände herrschten, könne nicht belegt werden. Zwar waren 38 Urlauber des Hotels erkrankt, angesichts einer Gesamtzahl von 691 Gästen sei das aber
vernachlässigbar, so das Gericht. Der Reiseveranstalter ist somit aus dem Schneider.
EB
Wer am Urlaubsort trotz entsprechender Zusage nicht ausreichende Einkaufsmöglichkeiten für die eigene Verpflegung vorfindet und deshalb zum Essen teuer ausgehen muss, kann die dadurch entstehenden Mehraufwendungen als Schadensersatz geltend machen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 244 C 15777/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, mietete eine Frau für sich und ihre zwei Töchter ein Appartement auf der Insel Korfu. Als unbedingte Voraussetzung hatte sie bei der Buchung eine direkte Strandlage sowie nahe gelegene Einkaufsmöglichkeiten angegeben und vertraglich zugesichert bekommen.
Vor Ort lag der Strand dann von der Unterkunft über 250 Meter entfernt. Und es gab in der gesamten Umgebung auch nur einen einzigen Minimarkt, der offensichtlich nicht ausreichend war, sich über die zwei gebuchten Wochen mit den notwendigsten Lebensmitteln selbst zu versorgen. Also gingen die drei nach sofortiger, aber vergeblicher Reklamation mehrfach zum Essen aus - und stellten dem wortbrüchigen Reiseunternehmen nach der Rückkehr die zusätzlichen Verpflegungskosten in Rechnung.
Und das zu Recht, wie die zuständige Richterin beim Münchener Amtsgericht urteilte. In 800 Meter Entfernung zur Unterkunft habe sich unstrittig als einzige Einkaufsmöglichkeit ein so genannter Minimarkt befunden. Ein solches Geschäft sei aber nicht mit einem Supermarkt oder üblichen Läden zu vergleichen. Schließlich würde es ja gerade deswegen als "Minimarkt" bezeichnet, weil das Warenangebot hier äußerst eingeschränkt ist.
"Ein derartiger Minimarkt ist jedenfalls nicht geeignet, die Verpflegung einer Minifamilie über insgesamt 14 Tage in zumutbarer Art und Weise zu ermöglichen", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den inzwischen rechtskräftigen Urteilsspruch. Die dadurch zusätzlich entstandenen Verpflegungskosten seien zu ersetzen. Womit das Reiseunternehmen den drei Urlaubern 891 Euro des Reisepreises von insgesamt 2008 Euro zurück erstatten muss.
Hat ein Kraftfahrer einen Herzinfarkt erlitten, darf die Verkehrsbehörde eine Nachuntersuchung durch einen Internisten mit
verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen. Die reine Bescheinigung eines Zentrums fürs Arbeitsmedizin reicht dafür nicht aus. Zumindest nicht, wenn es um eine Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung geht, bei der nach einem Herzinfarkt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise gegeben ist und nach Ablauf von sechs Monaten durch eine Nachuntersuchung
kontrolliert werden muss. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einer unanfechtbaren Entscheidung bestanden (Az. 16 A 2172/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Betroffene statt des geforderten
Gutachtens lediglich eine "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung" des Kölner Zentrums für Arbeitsmedizin vorgelegt. "Das war aber keine begründete Darstellung der Anamnese, Medikation, des Untersuchungsbefunds usw., sondern nur die Empfehlung einer
Auflage zur jährlichen kardiologischen Kontrolluntersuchung", erklärt dazu Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.
Nürnberg. Zum Benzin auch Bier getankt: Spezielle, regelmäßig verkehrende "Bierbusse" setzt ein Betreiber von Stadtrundfahrten für Bayerns Freunde des Gerstensaftes auf Münchens Straßen ein. Und
das zu Recht, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gerade in einer entsprechenden Entscheidung bestätigt hat (Az. 11 B 11/332).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wollte ein Konkurrent den bierseligen
Sonderlinienverkehr in der bayerischen Metropole jetzt gerichtlich verbieten lassen. Zwar hatte die Regierung von Oberbayern bereits vor längerem die Genehmigung für die
"Hop-on-hop-off"-Busfahrten mit spezieller, mindestens zwanzig Sorten des Gebräus bereithaltenden Bierbar an Bord erteilt und dem cleveren Verkehrsunternehmer eine "Bier-Haltestelle" am
Hauptbahnhof Nord nebst einer "Tag-" und einer "Nachtrunde" zugebilligt. Doch diese einträglichen "mobilen Oktoberwiesn" waren dem Kläger, der ebenfalls Stadtrundfahrten anbietet, ein Dorn
im Auge.
Allerdings zu Unrecht, wie Bayerns oberste Verwaltungsrichter unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht betonten. Und dem Spielverderber jegliche Klagebefugnis in dieser Sache verwehrten.
"Dafür hätte das gegnerische Verkehrsunternehmen durch die umstrittene Genehmigung nämlich nachweislich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein müssen", erklärt Rechtsanwältin
Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Davon könne aber nur die Rede sein, wenn der Konkurrent selbst Leistungen im Rahmen der
Daseinsvorsorge erbrächte, die im Interesse des Gemeinwohls einen öffentlichen Auftrag zu Personenbeförderung beinhalten. Das ist bei einer Bus-GmbH nicht der Fall, die ihrerseits lediglich
Einzelrundfahren zu im Wesentlichen touristischen und nicht gastronomischen Zwecken anbiete.
Bußgeld nicht nur für 28 Tage zurückliegende Lenkzeit-Vergehen
Oberlandesgericht: Verkehrsrechtliche Ahndung weit darüber hinaus rechtens
Die Verhängung von Bußgeldern wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenkzeiten muss sich nicht auf 28 Tage vor der letzten Taterfassung beschränken. Die für alle
Berufskraftfahrer obligatorische Frist hat nichts mit einem gesetzlich zulässigen Zeitraum der verkehrsrechtlichen Ahndung von Lenkzeit-Vergehen zu tun. Auf diesen verbreiteten Irrtum hat jetzt
das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen (Az. III-5 RBs 158/10). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline
berichtet, hatte eine nordrhein-westfälische Stadt hauptsächlich wegen der Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten einen Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 8010 € ausgestellt. Nach dem
termingerecht eingereichten Einspruch reduzierte das zuständige Gelsenkirchner Amtsgericht das Strafmaß allerdings auf ein Fünftel der ursprünglich geforderten Summe. Die Richterin hatte nämlich
nur insgesamt 28 Tage vor der letzten, auffälligen Kontrolle berücksichtigt.
Zu Unrecht, wie die sogleich in Rechtsbeschwerde gehende Essener Staatsanwaltschaft behauptete - und darin nunmehr von den Hammer Oberlandesrichtern bestätigt wurde. "Die aus der Vorbemerkung der
EU-Verordnung zu den Lenkzeiten stammenden 28 Tage beziehen sich lediglich auf die Pflicht eines Kraftfahrers, die für diese Zeit gültigen Unterlagen stets dabei zu haben, um eine
Ad-hoc-Überprüfung durch die Polizei an Ort und Stelle zu ermöglichen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Dass diese Frist nicht für eine zeitliche Beschränkung zur Vergehens-Ahndung relevant sein kann, ergäbe sich nicht erst aus der bekanntermaßen zweijährigen Verjährungsfrist. Auch die
gesetzliche Verpflichtung aller Fuhrunternehmer, ihre Unterlagen nach einem Jahr zu archivieren, sei ein untrügliches Zeichen für einen weit über 28 Tage hinausgehenden
Bemessungszeitraum.
Der Bundesrat hat einer vom Bundesverkehrsministerium vorgelegten Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zugestimmt. Die neue Regelung schreibt vor, bei welchen Wetterverhältnissen
nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Eine Erhöhung der Bußgelder soll die Einhaltung der Vorschriften garantieren.
Bisher war in § 2 Abs. 3a der StVO lediglich vorgeschrieben, dass die Ausrüstung von Fahrzeugen „an die Wetterverhältnisse anzupassen“ ist. Hierzu zählte insbesondere die „geeignete Bereifung“.
Eine Präzisierung dieser Vorschriften nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg (2010) notwendig geworden. Demnach verstieß der vormalige Paragraf gegen das Bestimmtheitsgebot
(Artikel
103 Absatz 2 GG). Die Verhängung von Bußgeldern sei deshalb verfassungswidrig.
Die Neuregelung soll voraussichtlich noch im Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt verkündet werden und in Kraft treten. Für Auto-, Bus- und LKW-Fahrer gilt dann:
Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen sollen verdoppelt werden. Das Fahren ohne Winterreifen bei oben genannten Wetterverhältnissen kostet künftig 40 statt bisher 20 Euro.
Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80, statt bisher 40 Euro an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.
Die Neuregelung soll in den kommenden Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet werden und in Kraft treten. Parallel zur Einführung der Winterreifenpflicht in der StVO wird auf
europäischer Ebene an einer verbindlichen, international einheitlichen Kennzeichnung von Reifen gearbeitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juli 2009 wurden Anforderungen
an Reifen festgelegt. Im Nachgang dazu werden nunmehr Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und
Reifen festgelegt. Deutschland setzt sich dabei für Anforderungen an die Reifen ein, die die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz gewährleisten.
Einem immer wieder unpünktlichen Busfahrer darf nach einschlägiger Abmahnung schließlich ordentlich gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln
bestätigt (Az. 7 Sa 1206/09). Wobei es in diesem aktuellen Fall nicht um möglicherweise verkehrsbedingte Fahrplanverzögerungen bei der Beförderung der Passagiere ging, sondern
das mehrfach verspätete Erscheinen des Geschassten zum Dienstbeginn.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Betroffene beispielsweise eine um
4.38 Uhr beginnende Schicht gar nicht angetreten, sondern erst anderthalb Stunden später telefonisch mitgeteilt, dass er "nicht aus dem Bett gekommen" sei. Die daraufhin erteilte
Abmahnung wies er mit der Bemerkung zurück, es käme in nahezu jedem langjährigen Arbeitsverhältnis vor, dass der Arbeitnehmer "verschlafe". Eine Argumentation, der weder das Busunternehmen noch
das Gericht folgen wollten.
Zum einen konnte der Arbeitgeber belegen, nicht nur ein einmaliges Verschlafen zum Anlass der Kündigung genommen zu haben, sondern eine ganze Serie abgemahnter Dienstausfälle -
bei denen der ausgefallene Mitarbeiter übrigens teilweise nicht einmal telefonisch erreichbar war. Zum anderen aber betonten die Richter, dass die Pflichten zur Pünktlichkeit und zuverlässigen
Einhaltung der Arbeitszeit für einen Busfahrer eine weitaus gewichtigere Bedeutung besitzen als für den Durchschnitt der Normalarbeiter.
"Ruf und Ansehen eines Linienbusunternehmens im ÖPNV hängen ganz entscheidend davon ab, ob die Fahrpläne pünktlich und zuverlässig eingehalten werden", erklärt Rechtsanwältin
Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und die pünktlich oder nicht zur Arbeit erscheinenden Busfahrer machen dabei denjenigen
Arbeitnehmerkreis aus, von dem der Ruf und die wirtschaftliche Existenz des gesamten Unternehmens wesentlich abhängt. Insofern ist bei einem andauernden Fehlverhalten - wie in diesem Fall -
eine ordentliche, fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.
Wie der ADAC vermeldet (29.10.2010), hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Rail&Fly-Ticket zum Inhalt eines Pauschalreisevertrages gehört. Damit kann ein Reiseveranstalter sich nicht seiner Verantwortung entziehen, wenn ein Urlauber wegen einer Zugverspätung seinen Flug verpasst. Der ADAC beurteilt diese Entscheidung als längst überfällig.
Eine Urlauberin hatte eine All-Inclusive-Flugpauschalreise in die Dominikanischen Republik gebucht. Für die Anreise zum Flughafen nahm sie das vom Veranstalter angebotene Rail&Fly-Ticket in Anspruch. Die Urlauberin wählte einen Zug, der, wie in der Katalogbeschreibung des Veranstalters empfohlen, zwei Stunden vor Abflug am Flughafen ankommen sollte. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung nicht rechtzeitig und verpasste den Hinflug. Die Urlauberin musste von Düsseldorf nach München reisen um am folgenden Tag einen anderen Flug wahrzunehmen.
Nach ihrer Rückkehr verlangte sie vom Reiseveranstalter die Zusatzkosten, die ihr wegen des verpassten Anschlussflugs entstanden waren. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied, denn wenn der Veranstalter den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, vermittelt er dem Reisenden den Eindruck, dass er auch für den Erfolg der Beförderung einsteht.
Bisher war die Rechtsprechung hierzu nicht einheitlich, so dass viele Urlauber von ihrem Veranstalter mit der Aussage abgespeist wurden, er müsse keine Entschädigung zahlen, weil er für die Zugverspätung nicht verantwortlich sei. Dabei bewerben Reiseveranstalter diese Rail&Fly Angebote regelmäßig mit dem eigenen Logo und versprechen dem Urlauber eine stress- und staufreie Anreise. Künftig können betroffene Urlauber in solchen Fällen nach Auskunft des ADAC die Kosten der Umbuchung auf einen späteren Flug sowie etwa anfallende Kosten für Übernachtung und Verpflegung verlangen. Bietet der Veranstalter keinen zeitnahen Ersatzflug an, muss er den Reisepreis zurückerstatten und unter Umständen sogar Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit leisten. Zudem steht dem Reisenden eine Reisepreisminderung wegen der erlittenen Unannehmlichkeiten bei der Anreise zu.
Eichhörnchen zählen, zumindest in hiesigen Breiten, nicht zum Jagdwild. Und weil das so ist, hat das Landgericht Coburg in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az. 23
O 256/09) einer Autofahrerin 6000 Euro abgesprochen, die sie nach Auffassung der Richter zu Unrecht von ihrer Teilkaskoversicherung eingefordert hatte. Laut telefonischer Rechtsberatung
der Deutschen Anwaltshotline war der Frau im Wald urplötzlich ein Tier unter die Vorderreifen ihres Pkws gekommen.
Dadurch geriet ihr Wagen ins Schleudern und blieb schließlich mit einem Totalschaden liegen. "Kein Problem, schließlich war das Fahrzeug ja per Teilkasko-Vertrag ausdrücklich
gegen Kollisionen mit Jagdwild versichert", berichtet Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) über die Reaktion der
verunglückten Autofahrerin.
Doch da machten die Richter der bei dem Unfall glücklicherweise körperlich unversehrt Davongekommenen einen Strich durch die Rechnung. Das Landgericht ließ nämlich die am
Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare einer DNA-Analyse unterziehen. Und siehe da: dem Gutachten des Sachverständigen zufolge schrumpfte das von der Frau noch im Versicherungsprotokoll zum
"Hasen" erklärte Wild unzweifelhaft zu einem beschaulicheren "Eichhörnchen" zusammen. Und das ist nur mal leider kein Jagdwild und damit von der Versicherung nicht erfasst.